BGH-Anmerkung: Informationspflichten und Preisangaben im Internetversandhandel
von Rechtsanwalt Nils Hullen, HÄRTING Rechtsanwälte
In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hatte der BGH über die Preisgestaltung bei Warenangeboten im Rahmen des Internetversandhandels zu urteilen. Rechtsanwalt Nils Hullen hat dazu ein Urteilsanmerkung im BetriebsBerater veröffentlicht.
Waren mit Hilfe des Internets zu beziehen, erfreut sich bei den Deutschen größter Beliebtheit. Wer aber im Internet Waren bestellt, muss in der Regel auch für die entstehenden Versandkosten aufkommen. Dass im Rahmen des Internetversandhandels auf die im geforderten Preis enthaltene Umsatzsteuer und gegebenenfalls zusätzlich auf anfallende Liefer- und Versandkosten sowie auf deren Höhe hingewiesen werden muss, steht außer Frage und ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ausdrücklich bestimmt. Dagegen war die Beantwortung der Frage, wie die Information des Verbrauchers auf einer Website genau erfolgen muss ungeklärt. Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten werden zum Teil nicht direkt neben dem Preis der gewünschten Ware angegeben, sondern sind mitunter für den Kunden erst nach mehreren Klicks durch Unterseiten beziehungsweise dann erkennbar, wenn der Abschluss des Kaufvertrages unmittelbar bevor steht.
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass nicht bereits dann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn neben der Abbildung der Ware nur deren Preis genannt wird (BGH vom 4.10.2007, I ZR 143/04). Hinweise darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und dass zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, sind an dieser Stelle nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Informationen auf einer weiteren Internetseite, die notwendigerweise vor dem Einleiten des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss, bereit gestellt wird.
Rechtsanwalt Nils Hullen hat in der Zeitschrift Betriebs Berater (BB 2008, 76) das Urteil des BGH kommentiert. Er stellt die Problemstellung und die Entscheidung des Gerichts vor. Anschließend geht er auf die Folge für die Praxis ein und gibt Empfehlungen für Versandhändler im Sinne des Urteils.
Startup: Die Idee schützen
von Nils Hullen, LL.M., HÄRTING Rechtsanwälte
Startup ab ovo
Am Anfang eines jeden Startups steht die Idee. Auch wenn es keine Konkrete ist, so ist es doch zumindest die Idee, zu starten.
Genau hier fangen eine Vielzahl von rechtlichen Regeln an zu greifen, die frühzeitig von den Gründern wahrgenommen werden müssen. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt, lautet hier die Devise.
Je eher die Entwicklung des Startups in rechtlich trockene Tücher gebracht wird, desto mehr juristische Fallstricke lassen sich überwinden, ohne dass es zum Sturz kommt. Das Vertrauen, es werde schon irgendwie gut gehen, wohl gemeinte Menschenkenntnis und gute Ratschläge von Bekannten können in teuren Gerichtsverfahren enden, die im Ernstfall das Aus eines gerade prosperierenden Geschäft bedeuten.
Daher sollte man alles daran setzen, seine Idee und damit das Startup zu schützen.
Das Impressum nach dem neuen Telemediengesetz
von Nils Hullen, LL.M., HÄRTING Rechtsanwälte
Warum?
Sinn und Zweck des Impressums ist ein Mindestmaß an Transparenz für den Besucher der Website. Verbraucher sollen geschützt werden und ihnen, sowie Konkurrenten des Website Betreibers, die Möglichkeit gegeben werden, rechtliche Schritte in Folge eines Gesetzesverstoßes einzuleiten.
Obwohl die Impressumspflicht für Websites seit 1997 gesetzlich verankert ist, finden sich immer wieder Internetangebote, die ein fehlerhaftes Impressum aufweisen oder auf ein solches gleich ganz verzichten. Wenig bekannt ist auch, dass schon ein Verstoß gegen die Pflichtangaben ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen kann. Zudem gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Pressegesetzen weitere Informationspflichten, die neben den hier Behandelten einschlägig sein können. Weiterlesen…
Design & ergänzender Leistungsschutz
Wir weisen auf die Veranstaltung zum Thema Design und ergänzender Leistungsschutz am kommenden Mitwoch hin.
Gerade im Produktdesign besteht oft das Problem der mangelnden Schutzfähigkeit der eigenen kreativen Leistung über das Urheberrecht. Denn in der Rechtsprechung wird eben in diesem Bereich die Meßlatte für die Werkhöhe der Leistung meist sehr hoch angelegt und als nicht urheberrechtlich geschützt gesehen. In diese Lücke entwickelte die Rechtsprechung den Bereich des ergänzenden Leistungsschutzes, um den notwendigen Investitionsschutz für die Entwicklungen zu schaffen. Der Gesetzgeber normierte bei der großen UWG-Reform diesen Bereich des Richterrechtes im § 4 Nr. 9 a) - c) UWG.
An neueren Entscheidungen wird die Systematik des Gebietes veranschaulicht. In der anschließenden Diskussion sollen die praktischen Auswirkungen herausgearbeitet werden.
Mittwoch, 06.06.2007, 19:00 Uhr
KANZLEI FÜR WIRTSCHAFTS- UND MEDIENRECHT SANTRO
Klosterstrasse 64
10179 Berlin
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt
Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom 14. März 2006
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat durch zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 (Az. BVerwG 20 F 7.03 und BVerwG 20 F 9.03) auferlegt bekommen, im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen.
Für die Ermittlung der angemessenen Zugangsentgelte hatte die DTAG darzulegen, inwiefern diese sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Hierzu legte sie im Genehmigungsverfahren betriebwirtschaftliche Unterlagen für einen detaillierten und umfassenden Nachweis ihrer Kosten vor. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich insgesamt sieben Mitbewerber der DTAG gegen die Genehmigung der Entgelte wendeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass den sieben Klägern Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der DTAG gewährt werden müsse und die DTAG sich nicht verweigern dürfe, die Unterlagen umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen.
Die betriebswirtschaftlichen Unterlagen enthielten insbesondere technische Angaben, Werte und Parameter zur Investionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und –kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführerin. Ferner waren in den Unterlagen Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie Datenquellen enthalten.
Die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitbewerber der DTAG hätten anhand der offen gelegten Unterlagen Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DTAG erlangen können, von denen zumindest einzelne für wettbewerbliche Strategien und Einzelmaßnahmen von Bedeutung sein können.
Das von der DTAG angerufene Bundesverfassungsgericht sah in der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verletzung der DTAG in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Das BVerfG begründete die Entscheidung wie folgt:
„Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolges in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen.“
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hätte vielmehr eine Abwägung zwischen Geheimnisschutz und dem effektiven Rechtsschutz im Gerichtsverfahren stattfinden müssen, wonach entweder nach der Art der offen zu legenden Tatsachen hätte differenziert oder die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Unterlagen ohne Einsichtnahme der klägerischen Parteien („in camera“) hätte in Betracht gezogen werden müssen. Ein pauschales Zurücktreten der Geheimhaltungsinteressen hingegen sei verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.
© 2007 Katja Schubert Rechtsanwälte Karsten & Schubert
Vertragsstrafe für Kunden- und Quellenschutzverletzung?
Unter welchen Voraussetzungen hält eine vereinbarte Vertragsstrafe einer gerichtlichen Prüfung stand? (LG Coburg – 23 O 176/00)
Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, indem die Klägerin Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,- DM begehrte, da der Beklagte gegen eine zwischen den Parteien geschlossene Vertriebsvereinbarung verstoßen habe.
Der Beklagte sollte als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin Grundstücksgeschäfte auf Provisionsbasis vermitteln. In der Vertriebsvereinbarung erkannten die Parteien wechselseitig den für sie geltenden Kunden- und Quellenschutz an und vereinbarten für die Zuwiderhandlungen die hier streitgegenständlichen 100.000,- DM als Konventionalstrafe an.
Die Kammer entschied, dass es nicht tragbar gewesen sei, die Vertragsstrafe unabhängig vom Gewicht des Verstoßes und der daraus resultierenden Folgen für die Klägerin festzulegen. Die festgelegte Vertragsstrafe dürfe nur so hoch bemessen sein, dass sie für die geringste der denkbaren Pflichtverletzungen noch angemessen sei. Wenn etwaige Schäden beträchtlich unter der vereinbarten Vertragsstrafe lägen, würde außerdem durch diese unverhältnismäßige Festlegung eine nicht vom Sachinteresse gedeckte Geldquelle eröffnet werden.
Darüber hinaus sei eine von der Schadenshöhe unabhängige Vertragsstrafe geeignet, berufliche und wirtschaftliche Existenzen zu gefährden und greife demnach unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit ein.
Fazit
Eine vom jeweiligen Schadenseintritt und Gewicht des Verstoßes unabhängige Festlegung einer Vertragsstrafe muss zumindest auch im Hinblick auf die geringste Pflichtverletzung angemessen sein. Da eine genaue und angemessene Schadensbezifferung im Vorwege jedoch Schwierigkeiten bereitet, empfiehlt es sich daher zu vereinbaren, die Höhe der möglichen Strafe im Schadensfalle ins Ermessen des Gerichtes zu stellen.
2007 Timo Wilken Rechtsanwälte Karsten & Schubert
SEMINAR: Mehr Erfolg durch bessere Kommunikation
Geistige Schutzrechte sind das Hauptthema von FORGS. FORGS-Mitglieder tauschen ihr Wissen aus und bereichern damit ihr Wissen. Der Austausch und die Vermittlung von geistigen Leistungen sind eine Frage der richtigen Kommunikation. FORGS hat für seine Mitglieder ein Sonder-Seminar zu Sonderkonditionen vermittelt. Thema des Seminars ist die Optimierung der eigenen kommunikativen Fähigkeiten. Das Seminar ist darauf zugeschnitten, selbständigen Freiberuflern innerhalb eines Tages die grundlegenden Techniken der Kommunikation unter Nutzung des eigenen Persönlichkeitspotentials zu vermitteln.
Zu dem Seminar sind auch Nichtmitglieder herzlich willkommen. Weiterlesen…
Konzepte & Entwürfe - kostenlos oder vergütungspflichtig?
Kreative Leistungen lassen sich im Rahmen eines Kundengesprächs kaum so weitreichend beschreiben, dass Kunde und Designer im Vorfeld eines Auftrages genau festlegen können, welches Design am Ende stehen soll. Der Kunde will nicht die “Katze im Sack” kaufen, umgekehrt will der Designer keine Leistungen erbringen, ohne dass der Auftrag erteilt ist. Die Grenzen zwischen kostenlosem Vorgespräch und vergütungspflichten Entwurfsarbeiten ist schwammig. Dieser Konfliktfall war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Weiterlesen…
Nutzung der Marke in Prospekten für den weiteren Vertrieb von Parfumerzeugnissen an Wiederverkäufer (Dior)
EuGH Urteil vom 04. November 1997
Rechtssache C – 337/95
Parfums Christian Dior ./. Evora
Aus den Leitsätzen:
Der Inhaber einer Marke kann den Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht gemäß Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 89/104 daran hindern, diese Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeform zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, dass diese Benutzung der Marke ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt. Weiterlesen…
Nachahmung eines Logos und die Grenzen des Urheberrechts
nach BVerfG - 1 BvR 1571/02 -
Einleitung
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei geht der Schutz des Urheberrechts im Bereich der Kunst zwei Wege: Während Bildende Kunst (fast) immer urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies für Angewandte Kunst, sprich Design, (fast) nie. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht in folgendem Fall entschieden:
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei geht der Schutz des Urheberrechts im Bereich der Kunst zwei Wege: Während Bildende Kunst (fast) immer urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies für Angewandte Kunst, sprich Design, (fast) nie. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht in folgendem Fall entschieden:Das Urteil im Überblick
Ein Verein zur Förderung freier Designer hat als Signet für einen jährlichen Wettbewerb eine Pinselzeichnung entwerfen lassen, die ein menschliches Auge auf zwei Beinen darstellt. Ein ähnliches Signet ist von einem anderen Verein für eine Kunstaktion verwendet worden. Der Designerverein klagte auf Unterlassung. Die Klagen sind in allen Instanzen abgewiesen worden. Durch die abweisenden Urteile sah der Verein sein Grundrecht auf Eigentum (hier: geistiges Eigentum in Form eines Urheberrechts) verletzt und legte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Das BVerfG bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der abweisenden Urteile mit folgenden Ausführungen: Für jedes Werk, das urheberrechtlich geschützt sein soll, wird ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe vorausgesetzt, die sog. „Schöpfungshöhe“. Im Bereich angewandter Kunst, wo Kunst nicht nur der Betrachtung, sondern auch einem Gebrauchszweck zu dienen bestimmt ist, müssen an diese Schöpfungshöhe höhere Anforderungen gestellt werden. Nur Design, das durchschnittliche Designleistungen deutlich überragt, ist urheberrechtlich geschützt. Es besteht nämlich für angewandte Kunst die spezielle Möglichkeit einer Geschmacksmusteranmeldung, und das Geschmacksmusterrecht sieht bereits für die Eintragung eines Geschmacksmusters vor, dass das jeweilige Design sich von der Durchschnittsgestaltung, dem Alltäglichen oder rein Handwerksmäßigen abheben muss, um seinen Schutz zu genießen.
Nach Ansicht des BVerfG muss die Hürde für das Urheberrecht höher sein als die für das kostenpflichtig anzumeldende Geschmacksmuster, da andernfalls das Geschmacksmusterrecht obsolet sei, weil die geschmacksmusterfähigen Designs bereits urheberrechtlich geschützt wären. Durch die strengen Schutzvoraussetzungen soll darüber hinaus verhindert werden, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert werden. Nach dem Willen der Rechtsprechung soll das geistige Eigentum aus der angewandten Kunst weitgehend herausgehalten werden, um Farb- und Formgebungen nicht in private Besitztümer einzuschließen.
© 2007 Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert