Voraussetzungen für den europäischen Designschutz
Die wesentlichen Voraussetzungen für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind Neuheit und Eigenart. Für letzteres gibt es Einschränkungen bei Erzeugnissen, die Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sind.
Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmustervordnung (GMVO), Artikel 5, gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit: Weiterlesen…
Wenn ein EU-Design nichtig ist: Chinesisches Elektrofahrrad Rokky verhindert Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Motorroller
Immer wieder werden Geschmacksmuster, mit denen ein EU-weiter Designschutz erreicht werden soll, vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) für nichtig erklärt. Erst kürzlich entschied das Amt einen Fall mit Bezug zu Deutschland. Im Verfahren mit dem Az: ICD 000002244 wurde das Geschmacksmuster für einen Motoroller für nichtig erklärt.