BGH-Anmerkung: Informationspflichten und Preisangaben im Internetversandhandel
von Rechtsanwalt Nils Hullen, HÄRTING Rechtsanwälte
In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hatte der BGH über die Preisgestaltung bei Warenangeboten im Rahmen des Internetversandhandels zu urteilen. Rechtsanwalt Nils Hullen hat dazu ein Urteilsanmerkung im BetriebsBerater veröffentlicht.
Waren mit Hilfe des Internets zu beziehen, erfreut sich bei den Deutschen größter Beliebtheit. Wer aber im Internet Waren bestellt, muss in der Regel auch für die entstehenden Versandkosten aufkommen. Dass im Rahmen des Internetversandhandels auf die im geforderten Preis enthaltene Umsatzsteuer und gegebenenfalls zusätzlich auf anfallende Liefer- und Versandkosten sowie auf deren Höhe hingewiesen werden muss, steht außer Frage und ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ausdrücklich bestimmt. Dagegen war die Beantwortung der Frage, wie die Information des Verbrauchers auf einer Website genau erfolgen muss ungeklärt. Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten werden zum Teil nicht direkt neben dem Preis der gewünschten Ware angegeben, sondern sind mitunter für den Kunden erst nach mehreren Klicks durch Unterseiten beziehungsweise dann erkennbar, wenn der Abschluss des Kaufvertrages unmittelbar bevor steht.
Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass nicht bereits dann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn neben der Abbildung der Ware nur deren Preis genannt wird (BGH vom 4.10.2007, I ZR 143/04). Hinweise darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und dass zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, sind an dieser Stelle nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Informationen auf einer weiteren Internetseite, die notwendigerweise vor dem Einleiten des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss, bereit gestellt wird.
Rechtsanwalt Nils Hullen hat in der Zeitschrift Betriebs Berater (BB 2008, 76) das Urteil des BGH kommentiert. Er stellt die Problemstellung und die Entscheidung des Gerichts vor. Anschließend geht er auf die Folge für die Praxis ein und gibt Empfehlungen für Versandhändler im Sinne des Urteils.