FORGS . FORUM FÜR GEISTIGE SCHUTZRECHTE


BGH-Anmerkung: Informationspflichten und Preisangaben im Internetversandhandel

6. Mrz. 2008 Allgemeines #

von Rechtsanwalt Nils Hullen, HÄRTING Rechtsanwälte

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hatte der BGH über die Preisgestaltung bei Warenangeboten im Rahmen des Internetversandhandels zu urteilen. Rechtsanwalt Nils Hullen hat dazu ein Urteilsanmerkung im BetriebsBerater veröffentlicht.
Waren mit Hilfe des Internets zu beziehen, erfreut sich bei den Deutschen größter Beliebtheit. Wer aber im Internet Waren bestellt, muss in der Regel auch für die entstehenden Versandkosten aufkommen. Dass im Rahmen des Internetversandhandels auf die im geforderten Preis enthaltene Umsatzsteuer und gegebenenfalls zusätzlich auf anfallende Liefer- und Versandkosten sowie auf deren Höhe hingewiesen werden muss, steht außer Frage und ist in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ausdrücklich bestimmt. Dagegen war die Beantwortung der Frage, wie die Information des Verbrauchers auf einer Website genau erfolgen muss ungeklärt. Umsatzsteuer, Liefer- und Versandkosten werden zum Teil nicht direkt neben dem Preis der gewünschten Ware angegeben, sondern sind mitunter für den Kunden erst nach mehreren Klicks durch Unterseiten beziehungsweise dann erkennbar, wenn der Abschluss des Kaufvertrages unmittelbar bevor steht.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass nicht bereits dann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vorliegt, wenn neben der Abbildung der Ware nur deren Preis genannt wird (BGH vom 4.10.2007, I ZR 143/04). Hinweise darauf, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und dass zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen, sind an dieser Stelle nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Informationen auf einer weiteren Internetseite, die notwendigerweise vor dem Einleiten des Bestellvorgangs aufgerufen werden muss, bereit gestellt wird.
Rechtsanwalt Nils Hullen hat in der Zeitschrift Betriebs Berater (BB 2008, 76) das Urteil des BGH kommentiert. Er stellt die Problemstellung und die Entscheidung des Gerichts vor. Anschließend geht er auf die Folge für die Praxis ein und gibt Empfehlungen für Versandhändler im Sinne des Urteils.

Startup: Die Idee schützen

11. Jul. 2007 Allgemeines | Know-How | Praxis Tipps #

von Nils Hullen, LL.M., HÄRTING Rechtsanwälte

Startup ab ovo

Am Anfang eines jeden Startups steht die Idee. Auch wenn es keine Konkrete ist, so ist es doch zumindest die Idee, zu starten.

Genau hier fangen eine Vielzahl von rechtlichen Regeln an zu greifen, die frühzeitig von den Gründern wahrgenommen werden müssen. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt, lautet hier die Devise.

Je eher die Entwicklung des Startups in rechtlich trockene Tücher gebracht wird, desto mehr juristische Fallstricke lassen sich überwinden, ohne dass es zum Sturz kommt. Das Vertrauen, es werde schon irgendwie gut gehen, wohl gemeinte Menschenkenntnis und gute Ratschläge von Bekannten können in teuren Gerichtsverfahren enden, die im Ernstfall das Aus eines gerade prosperierenden Geschäft bedeuten.

Daher sollte man alles daran setzen, seine Idee und damit das Startup zu schützen.

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Das Impressum nach dem neuen Telemediengesetz

10. Jun. 2007 Allgemeines | Praxis Tipps #

von Nils Hullen, LL.M., HÄRTING Rechtsanwälte

Warum?

Sinn und Zweck des Impressums ist ein Mindestmaß an Transparenz für den Besucher der Website. Verbraucher sollen geschützt werden und ihnen, sowie Konkurrenten des Website Betreibers, die Möglichkeit gegeben werden, rechtliche Schritte in Folge eines Gesetzesverstoßes einzuleiten.

Obwohl die Impressumspflicht für Websites seit 1997 gesetzlich verankert ist, finden sich immer wieder Internetangebote, die ein fehlerhaftes Impressum aufweisen oder auf ein solches gleich ganz verzichten. Wenig bekannt ist auch, dass schon ein Verstoß gegen die Pflichtangaben ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen kann. Zudem gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch und in den Pressegesetzen weitere Informationspflichten, die neben den hier Behandelten einschlägig sein können. Weiterlesen…

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt

4. Mai. 2007 Allgemeines | Know-How | Know-How #

Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom 14. März 2006     

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat durch zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 (Az. BVerwG 20 F 7.03 und BVerwG 20 F 9.03) auferlegt bekommen, im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen.   

Für die Ermittlung der angemessenen Zugangsentgelte hatte die DTAG darzulegen, inwiefern diese sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Hierzu legte sie im Genehmigungsverfahren betriebwirtschaftliche Unterlagen für einen detaillierten und umfassenden Nachweis ihrer Kosten vor.   Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich insgesamt sieben Mitbewerber der DTAG gegen die Genehmigung der Entgelte wendeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass den sieben Klägern Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der DTAG gewährt werden müsse und die DTAG sich nicht verweigern dürfe, die Unterlagen umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen.   

Die betriebswirtschaftlichen Unterlagen enthielten insbesondere technische Angaben, Werte und Parameter zur Investionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und –kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführerin. Ferner waren in den Unterlagen Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie Datenquellen enthalten.   

Die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitbewerber der DTAG hätten anhand der offen gelegten Unterlagen Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DTAG erlangen können, von denen zumindest einzelne für wettbewerbliche Strategien und Einzelmaßnahmen von Bedeutung sein können.   

Das von der DTAG angerufene Bundesverfassungsgericht sah in der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verletzung der DTAG in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Das BVerfG begründete die Entscheidung wie folgt:   

„Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolges in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen.“ 

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hätte vielmehr eine Abwägung zwischen Geheimnisschutz und dem effektiven Rechtsschutz im Gerichtsverfahren stattfinden müssen, wonach entweder nach der Art der offen zu legenden Tatsachen hätte differenziert oder die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Unterlagen ohne Einsichtnahme der klägerischen Parteien („in camera“) hätte in Betracht gezogen werden müssen. Ein pauschales Zurücktreten der Geheimhaltungsinteressen hingegen sei verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.   

© 2007 Katja Schubert Rechtsanwälte Karsten & Schubert     

Vertragsstrafe für Kunden- und Quellenschutzverletzung?

25. Apr. 2007 Allgemeines | Know-How | Know-How #

Unter welchen Voraussetzungen hält eine vereinbarte Vertragsstrafe einer gerichtlichen Prüfung stand? (LG Coburg – 23 O 176/00)


Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, indem die Klägerin Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,- DM begehrte, da der Beklagte gegen eine zwischen den Parteien geschlossene Vertriebsvereinbarung verstoßen habe.
 

Der Beklagte sollte als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin Grundstücksgeschäfte auf Provisionsbasis vermitteln. In der Vertriebsvereinbarung erkannten die Parteien wechselseitig den für sie geltenden Kunden- und Quellenschutz an und vereinbarten für die Zuwiderhandlungen die hier streitgegenständlichen 100.000,- DM als Konventionalstrafe an.
 

Die Kammer entschied, dass es nicht tragbar gewesen sei, die Vertragsstrafe unabhängig vom Gewicht des Verstoßes und der daraus resultierenden Folgen für die Klägerin festzulegen. Die festgelegte Vertragsstrafe dürfe nur so hoch bemessen sein, dass sie für die geringste der denkbaren Pflichtverletzungen noch angemessen sei. Wenn etwaige Schäden beträchtlich unter der vereinbarten Vertragsstrafe lägen, würde außerdem durch diese unverhältnismäßige Festlegung eine nicht vom Sachinteresse gedeckte Geldquelle eröffnet werden.
 

Darüber hinaus sei eine von der Schadenshöhe unabhängige Vertragsstrafe geeignet, berufliche und wirtschaftliche Existenzen zu gefährden und greife demnach unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit ein.
 

Fazit


Eine vom jeweiligen Schadenseintritt und Gewicht des Verstoßes unabhängige Festlegung einer Vertragsstrafe muss zumindest auch im Hinblick auf die geringste Pflichtverletzung angemessen sein. Da eine genaue und angemessene Schadensbezifferung im Vorwege jedoch Schwierigkeiten bereitet, empfiehlt es sich daher zu vereinbaren, die Höhe der möglichen Strafe im Schadensfalle ins Ermessen des Gerichtes zu stellen.

2007 Timo Wilken Rechtsanwälte Karsten & Schubert

 

SEMINAR: Mehr Erfolg durch bessere Kommunikation

Geistige Schutzrechte sind das Hauptthema von FORGS. FORGS-Mitglieder tauschen ihr Wissen aus und bereichern damit ihr Wissen. Der Austausch und die Vermittlung von geistigen Leistungen sind eine Frage der richtigen Kommunikation. FORGS hat für seine Mitglieder ein Sonder-Seminar zu Sonderkonditionen vermittelt. Thema des Seminars ist die Optimierung der eigenen kommunikativen Fähigkeiten. Das Seminar ist darauf zugeschnitten, selbständigen Freiberuflern innerhalb eines Tages die grundlegenden Techniken der Kommunikation unter Nutzung des eigenen Persönlichkeitspotentials zu vermitteln.

Zu dem Seminar sind auch Nichtmitglieder herzlich willkommen. Weiterlesen…

Sind Werbetexte urheberrechtlich geschützt?

20. Mrz. 2007 Allgemeines | Urheberrecht #

nach LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Az O 543/05


Das Urheberrecht gewährt den einzelnen Werkkategorien seinen Schutz nach recht unterschiedlichen Anforderungen. So sind Fotos, selbst einfachste Schnappschüsse, in der Regel immer geschützt, während Design in überragendem Maße überdurchschnittlich sein muss, um den Schutz des Urhebergesetzes beanspruchen zu können. Für Texte ist innerhalb dieser Schutzfähigkeitsskala ein Mittelwert anzusetzen. Ein aktuelles Urteil des LG Berlin (s. u.) gewährt sogar einen recht umfassenden Schutz. Weiterlesen…

FORGS im neuem Gewand

16. Mrz. 2007 Allgemeines #

Unsere Webseiten verändern sich…

Fachgruppe Marken aus der Taufe gehoben

27. Mrz. 2006 Allgemeines | Marken #

Am 24.03.2006 haben sich die Gründer der Fachgruppe Marken in der Schenke “Am Patentamt” in Berlin getroffen. Nach eingehender Besichtigung der historischen Örtlichkeit haben sich die Anwesenden auf folgenden Modus einigen können: Die Fachgruppe Marken wird künftig einmal pro Monat zusammentreffen. In jedem Treffen soll ein Mitglied einen Vortrag zu einem bestimmten Aspekt des Markenwesens halten. Im Anschluss an den Vortrag findet eine Diskussion statt.

Ein großes Thema in der Fachgruppe Marken wird mit Sicherheit die Produktpiraterie sein. Hierzu wird der Journalist und Rechtsanwalt Tobias Sommer, dessen Wege von seinen Recherchearbeiten aktuell bis nach China geleitet werden, wertvollen Input liefern können. In diesem Zusammenhang wird auch ein Austausch über die kriminalistische Verfolgung von Markenpiraterie stattfinden, zu dem der Sicherheitsberater Peter Mnich aufgrund seiner Berufserfahrung maßgeblich beitragen kann. Aber auch in ihrer Funktion als Vermögenswert wird die Marke im Rahmen der Fachgruppe noch beleuchtet werden. Thematischer Evergreen bleibt nicht zuletzt die Klärung der Reichweite des Monopolrechts Marke, einschließlich der Grenzen der Missbräuchlichkeit und, als Kehrseite des Monopolrechts, die Frage nach den Kollisionsgefahren mit fremden Markenrechten im geschäftlichen Alltag.

FORGS – Get Together To Get To Know, Berlin, 7. April

FORGS - Forum für Geistige Schutzrechte e.V. (i.G.) lädt nach der viel versprechenden Auftaktveranstaltung im New Thinking Store zur zweiten offiziellen Veranstaltung in der Partywohnung bei Heinz Minki ein.

FORGS ist eine Vereinigung, die sich mit Rechten am geistigen Eigentum beschäftigt. In FORGS treffen Menschen aus unterschiedlichen Disziplinen aufeinander, die aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes und ihrer persönlichen Erfahrungen zur Diskussion um geistige Schutzrechte beitragen können. Unter dem Dach von FORGS vertreten Kreativschaffende ihre Standpunkte, äußern Verwerter ihre Interessen, teilen Wissenschaftler ihre Erkenntnisse mit, berichten Juristen von den rechtlichen Entwicklungen und nehmen alle zusammen den Begriff des geistigen Eigentums aufs Korn. Weiterlesen…

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