FORGS . FORUM FÜR GEISTIGE SCHUTZRECHTE


Design & ergänzender Leistungsschutz

5. Jun. 2007 Veranstaltungshinweise | Design #

Wir weisen auf die Veranstaltung zum Thema Design und ergänzender Leistungsschutz am kommenden Mitwoch hin.

Gerade im Produktdesign besteht oft das Problem der mangelnden Schutzfähigkeit der eigenen kreativen Leistung über das Urheberrecht. Denn in der Rechtsprechung wird eben in diesem Bereich die Meßlatte für die Werkhöhe der Leistung meist sehr hoch angelegt und als nicht urheberrechtlich geschützt gesehen. In diese Lücke entwickelte die Rechtsprechung den Bereich des ergänzenden Leistungsschutzes, um den notwendigen Investitionsschutz für die Entwicklungen zu schaffen. Der Gesetzgeber normierte bei der großen UWG-Reform diesen Bereich des Richterrechtes im § 4 Nr. 9 a) - c) UWG.

An neueren Entscheidungen wird die Systematik des Gebietes veranschaulicht. In der anschließenden Diskussion sollen die praktischen Auswirkungen herausgearbeitet werden.


Mittwoch, 06.06.2007, 19:00 Uhr


KANZLEI FÜR WIRTSCHAFTS- UND MEDIENRECHT SANTRO

Klosterstrasse 64
10179 Berlin

Konzepte & Entwürfe - kostenlos oder vergütungspflichtig?

20. Mrz. 2007 Design | Rechtsprechung | Design #

Kreative Leistungen lassen sich im Rahmen eines Kundengesprächs kaum so weitreichend beschreiben, dass Kunde und Designer im Vorfeld eines Auftrages genau festlegen können, welches Design am Ende stehen soll. Der Kunde will nicht die “Katze im Sack” kaufen, umgekehrt will der Designer keine Leistungen erbringen, ohne dass der Auftrag erteilt ist. Die Grenzen zwischen kostenlosem Vorgespräch und vergütungspflichten Entwurfsarbeiten ist schwammig. Dieser Konfliktfall war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Weiterlesen…

Nachahmung eines Logos und die Grenzen des Urheberrechts

20. Mrz. 2007 Design | Urheberrecht #

nach BVerfG - 1 BvR 1571/02 -

Einleitung


Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei geht der Schutz des Urheberrechts im Bereich der Kunst zwei Wege: Während Bildende Kunst (fast) immer urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies für Angewandte Kunst, sprich Design, (fast) nie. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht in folgendem Fall entschieden:

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei geht der Schutz des Urheberrechts im Bereich der Kunst zwei Wege: Während Bildende Kunst (fast) immer urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies für Angewandte Kunst, sprich Design, (fast) nie. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht in folgendem Fall entschieden:Das Urteil im Überblick
Ein Verein zur Förderung freier Designer hat als Signet für einen jährlichen Wettbewerb eine Pinselzeichnung entwerfen lassen, die ein menschliches Auge auf zwei Beinen darstellt. Ein ähnliches Signet ist von einem anderen Verein für eine Kunstaktion verwendet worden. Der Designerverein klagte auf Unterlassung. Die Klagen sind in allen Instanzen abgewiesen worden. Durch die abweisenden Urteile sah der Verein sein Grundrecht auf Eigentum (hier: geistiges Eigentum in Form eines Urheberrechts) verletzt und legte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.

Das BVerfG bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der abweisenden Urteile mit folgenden Ausführungen: Für jedes Werk, das urheberrechtlich geschützt sein soll, wird ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe vorausgesetzt, die sog. „Schöpfungshöhe“. Im Bereich angewandter Kunst, wo Kunst nicht nur der Betrachtung, sondern auch einem Gebrauchszweck zu dienen bestimmt ist, müssen an diese Schöpfungshöhe höhere Anforderungen gestellt werden. Nur Design, das durchschnittliche Designleistungen deutlich überragt, ist urheberrechtlich geschützt. Es besteht nämlich für angewandte Kunst die spezielle Möglichkeit einer Geschmacksmusteranmeldung, und das Geschmacksmusterrecht sieht bereits für die Eintragung eines Geschmacksmusters vor, dass das jeweilige Design sich von der Durchschnittsgestaltung, dem Alltäglichen oder rein Handwerksmäßigen abheben muss, um seinen Schutz zu genießen.
Nach Ansicht des BVerfG muss die Hürde für das Urheberrecht höher sein als die für das kostenpflichtig anzumeldende Geschmacksmuster, da andernfalls das Geschmacksmusterrecht obsolet sei, weil die geschmacksmusterfähigen Designs bereits urheberrechtlich geschützt wären. Durch die strengen Schutzvoraussetzungen soll darüber hinaus verhindert werden, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert werden. Nach dem Willen der Rechtsprechung soll das geistige Eigentum aus der angewandten Kunst weitgehend herausgehalten werden, um Farb- und Formgebungen nicht in private Besitztümer einzuschließen.

© 2007 Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert
 

 

Empfehlenswerte Newsletter zum Designrecht

7. Mrz. 2007 Praxis Tipps | Design #

Designers’ Newsletter - Aktuelle Informationen zum Designrecht

Designers’ Newsletter informiert jeden Monat über aktuelle Rechtsfragen aus dem Designbereich. Weiterlesen…