FORGS . FORUM FÜR GEISTIGE SCHUTZRECHTE


Startup: Die Idee schützen

11. Jul. 2007 Allgemeines | Know-How | Praxis Tipps #

von Nils Hullen, LL.M., HÄRTING Rechtsanwälte

Startup ab ovo

Am Anfang eines jeden Startups steht die Idee. Auch wenn es keine Konkrete ist, so ist es doch zumindest die Idee, zu starten.

Genau hier fangen eine Vielzahl von rechtlichen Regeln an zu greifen, die frühzeitig von den Gründern wahrgenommen werden müssen. Gefahr erkannt, Gefahr gebannt, lautet hier die Devise.

Je eher die Entwicklung des Startups in rechtlich trockene Tücher gebracht wird, desto mehr juristische Fallstricke lassen sich überwinden, ohne dass es zum Sturz kommt. Das Vertrauen, es werde schon irgendwie gut gehen, wohl gemeinte Menschenkenntnis und gute Ratschläge von Bekannten können in teuren Gerichtsverfahren enden, die im Ernstfall das Aus eines gerade prosperierenden Geschäft bedeuten.

Daher sollte man alles daran setzen, seine Idee und damit das Startup zu schützen.

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt

4. Mai. 2007 Allgemeines | Know-How | Know-How #

Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom 14. März 2006     

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat durch zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 (Az. BVerwG 20 F 7.03 und BVerwG 20 F 9.03) auferlegt bekommen, im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen.   

Für die Ermittlung der angemessenen Zugangsentgelte hatte die DTAG darzulegen, inwiefern diese sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Hierzu legte sie im Genehmigungsverfahren betriebwirtschaftliche Unterlagen für einen detaillierten und umfassenden Nachweis ihrer Kosten vor.   Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich insgesamt sieben Mitbewerber der DTAG gegen die Genehmigung der Entgelte wendeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass den sieben Klägern Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der DTAG gewährt werden müsse und die DTAG sich nicht verweigern dürfe, die Unterlagen umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen.   

Die betriebswirtschaftlichen Unterlagen enthielten insbesondere technische Angaben, Werte und Parameter zur Investionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und –kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführerin. Ferner waren in den Unterlagen Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie Datenquellen enthalten.   

Die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitbewerber der DTAG hätten anhand der offen gelegten Unterlagen Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DTAG erlangen können, von denen zumindest einzelne für wettbewerbliche Strategien und Einzelmaßnahmen von Bedeutung sein können.   

Das von der DTAG angerufene Bundesverfassungsgericht sah in der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verletzung der DTAG in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Das BVerfG begründete die Entscheidung wie folgt:   

„Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolges in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen.“ 

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hätte vielmehr eine Abwägung zwischen Geheimnisschutz und dem effektiven Rechtsschutz im Gerichtsverfahren stattfinden müssen, wonach entweder nach der Art der offen zu legenden Tatsachen hätte differenziert oder die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Unterlagen ohne Einsichtnahme der klägerischen Parteien („in camera“) hätte in Betracht gezogen werden müssen. Ein pauschales Zurücktreten der Geheimhaltungsinteressen hingegen sei verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.   

© 2007 Katja Schubert Rechtsanwälte Karsten & Schubert     

Vertragsstrafe für Kunden- und Quellenschutzverletzung?

25. Apr. 2007 Allgemeines | Know-How | Know-How #

Unter welchen Voraussetzungen hält eine vereinbarte Vertragsstrafe einer gerichtlichen Prüfung stand? (LG Coburg – 23 O 176/00)


Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, indem die Klägerin Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,- DM begehrte, da der Beklagte gegen eine zwischen den Parteien geschlossene Vertriebsvereinbarung verstoßen habe.
 

Der Beklagte sollte als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin Grundstücksgeschäfte auf Provisionsbasis vermitteln. In der Vertriebsvereinbarung erkannten die Parteien wechselseitig den für sie geltenden Kunden- und Quellenschutz an und vereinbarten für die Zuwiderhandlungen die hier streitgegenständlichen 100.000,- DM als Konventionalstrafe an.
 

Die Kammer entschied, dass es nicht tragbar gewesen sei, die Vertragsstrafe unabhängig vom Gewicht des Verstoßes und der daraus resultierenden Folgen für die Klägerin festzulegen. Die festgelegte Vertragsstrafe dürfe nur so hoch bemessen sein, dass sie für die geringste der denkbaren Pflichtverletzungen noch angemessen sei. Wenn etwaige Schäden beträchtlich unter der vereinbarten Vertragsstrafe lägen, würde außerdem durch diese unverhältnismäßige Festlegung eine nicht vom Sachinteresse gedeckte Geldquelle eröffnet werden.
 

Darüber hinaus sei eine von der Schadenshöhe unabhängige Vertragsstrafe geeignet, berufliche und wirtschaftliche Existenzen zu gefährden und greife demnach unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit ein.
 

Fazit


Eine vom jeweiligen Schadenseintritt und Gewicht des Verstoßes unabhängige Festlegung einer Vertragsstrafe muss zumindest auch im Hinblick auf die geringste Pflichtverletzung angemessen sein. Da eine genaue und angemessene Schadensbezifferung im Vorwege jedoch Schwierigkeiten bereitet, empfiehlt es sich daher zu vereinbaren, die Höhe der möglichen Strafe im Schadensfalle ins Ermessen des Gerichtes zu stellen.

2007 Timo Wilken Rechtsanwälte Karsten & Schubert

 

Wirtschaftsspionage und andere Missbräuche von Informationstechnologien

Angesichts der zunehmenden Globalisierung und des angespannteren Wettbewerbs gewinnt die Notwendigkeit, sich gegen die Folgen der illegalen Nutzung des eigenen Wissens durch fremde Staaten, Konkurrenten oder Einzelpersonen zu schützen, immer größeres Gewicht. Im so genannten Informationszeitalter ist im Rahmen der grenzenlosen Kommunikation das vorhandene Know-how als strategisches Potential eines Unternehmens wichtiger denn je. Weiterlesen…