Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt
Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom 14. März 2006
Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat durch zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 (Az. BVerwG 20 F 7.03 und BVerwG 20 F 9.03) auferlegt bekommen, im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen.
Für die Ermittlung der angemessenen Zugangsentgelte hatte die DTAG darzulegen, inwiefern diese sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Hierzu legte sie im Genehmigungsverfahren betriebwirtschaftliche Unterlagen für einen detaillierten und umfassenden Nachweis ihrer Kosten vor. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich insgesamt sieben Mitbewerber der DTAG gegen die Genehmigung der Entgelte wendeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass den sieben Klägern Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der DTAG gewährt werden müsse und die DTAG sich nicht verweigern dürfe, die Unterlagen umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen.
Die betriebswirtschaftlichen Unterlagen enthielten insbesondere technische Angaben, Werte und Parameter zur Investionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und –kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführerin. Ferner waren in den Unterlagen Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie Datenquellen enthalten.
Die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitbewerber der DTAG hätten anhand der offen gelegten Unterlagen Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DTAG erlangen können, von denen zumindest einzelne für wettbewerbliche Strategien und Einzelmaßnahmen von Bedeutung sein können.
Das von der DTAG angerufene Bundesverfassungsgericht sah in der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verletzung der DTAG in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Das BVerfG begründete die Entscheidung wie folgt:
„Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolges in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen.“
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hätte vielmehr eine Abwägung zwischen Geheimnisschutz und dem effektiven Rechtsschutz im Gerichtsverfahren stattfinden müssen, wonach entweder nach der Art der offen zu legenden Tatsachen hätte differenziert oder die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Unterlagen ohne Einsichtnahme der klägerischen Parteien („in camera“) hätte in Betracht gezogen werden müssen. Ein pauschales Zurücktreten der Geheimhaltungsinteressen hingegen sei verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.
© 2007 Katja Schubert Rechtsanwälte Karsten & Schubert
Vertragsstrafe für Kunden- und Quellenschutzverletzung?
Unter welchen Voraussetzungen hält eine vereinbarte Vertragsstrafe einer gerichtlichen Prüfung stand? (LG Coburg – 23 O 176/00)
Das Landgericht Coburg hatte einen Fall zu entscheiden, indem die Klägerin Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,- DM begehrte, da der Beklagte gegen eine zwischen den Parteien geschlossene Vertriebsvereinbarung verstoßen habe.
Der Beklagte sollte als selbständiger Handelsvertreter für die Klägerin Grundstücksgeschäfte auf Provisionsbasis vermitteln. In der Vertriebsvereinbarung erkannten die Parteien wechselseitig den für sie geltenden Kunden- und Quellenschutz an und vereinbarten für die Zuwiderhandlungen die hier streitgegenständlichen 100.000,- DM als Konventionalstrafe an.
Die Kammer entschied, dass es nicht tragbar gewesen sei, die Vertragsstrafe unabhängig vom Gewicht des Verstoßes und der daraus resultierenden Folgen für die Klägerin festzulegen. Die festgelegte Vertragsstrafe dürfe nur so hoch bemessen sein, dass sie für die geringste der denkbaren Pflichtverletzungen noch angemessen sei. Wenn etwaige Schäden beträchtlich unter der vereinbarten Vertragsstrafe lägen, würde außerdem durch diese unverhältnismäßige Festlegung eine nicht vom Sachinteresse gedeckte Geldquelle eröffnet werden.
Darüber hinaus sei eine von der Schadenshöhe unabhängige Vertragsstrafe geeignet, berufliche und wirtschaftliche Existenzen zu gefährden und greife demnach unverhältnismäßig stark in die Berufsfreiheit ein.
Fazit
Eine vom jeweiligen Schadenseintritt und Gewicht des Verstoßes unabhängige Festlegung einer Vertragsstrafe muss zumindest auch im Hinblick auf die geringste Pflichtverletzung angemessen sein. Da eine genaue und angemessene Schadensbezifferung im Vorwege jedoch Schwierigkeiten bereitet, empfiehlt es sich daher zu vereinbaren, die Höhe der möglichen Strafe im Schadensfalle ins Ermessen des Gerichtes zu stellen.
2007 Timo Wilken Rechtsanwälte Karsten & Schubert
Konzepte & Entwürfe - kostenlos oder vergütungspflichtig?
Kreative Leistungen lassen sich im Rahmen eines Kundengesprächs kaum so weitreichend beschreiben, dass Kunde und Designer im Vorfeld eines Auftrages genau festlegen können, welches Design am Ende stehen soll. Der Kunde will nicht die “Katze im Sack” kaufen, umgekehrt will der Designer keine Leistungen erbringen, ohne dass der Auftrag erteilt ist. Die Grenzen zwischen kostenlosem Vorgespräch und vergütungspflichten Entwurfsarbeiten ist schwammig. Dieser Konfliktfall war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Weiterlesen…
Nutzung der Marke in Prospekten für den weiteren Vertrieb von Parfumerzeugnissen an Wiederverkäufer (Dior)
EuGH Urteil vom 04. November 1997
Rechtssache C – 337/95
Parfums Christian Dior ./. Evora
Aus den Leitsätzen:
Der Inhaber einer Marke kann den Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität wie die mit der Marke versehenen Waren vertreibt, nicht gemäß Artikel 7 Abs.2 der Richtlinie 89/104 daran hindern, diese Marke im Rahmen der für seine Branche üblichen Werbeform zu benutzen, um der Öffentlichkeit den weiteren Vertrieb dieser Waren anzukündigen, sofern nicht erwiesen ist, dass diese Benutzung der Marke ihren Ruf im konkreten Fall erheblich schädigt. Weiterlesen…
Europäische Klarheit für den Freiheitsgrad der Designer? - „Metal Rapper“: Erster Fall zum Europäischen Geschmacksmuster auf dem Weg durch die Instanzen
Angemeldet als Gemeinschaftsgeschmacksmuster 2003, vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) für ungültig erklärt im Sommer 2005. Und im Frühjahr 2007 landet der Fall beim Europäischen Gericht erster Instanz. Bemerkenswert dabei: Es ist der erste Fall zu einem europäischen Geschmacksmuster auf dem Weg durch die Instanzen.
Gestritten wird um ein Design, dass in Spanien als „Tazos“, in England als „rappers“ bekannt ist. Es geht dabei um farbige Scheiben, auf denen Comicfiguren prangen und die als Werbegeschenke für Kinder in Fastfoodketten vertreiben werden. Nach Ansicht des Amtes Weiterlesen…
Voraussetzungen für den europäischen Designschutz
Die wesentlichen Voraussetzungen für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind Neuheit und Eigenart. Für letzteres gibt es Einschränkungen bei Erzeugnissen, die Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sind.
Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmustervordnung (GMVO), Artikel 5, gilt ein Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit: Weiterlesen…
Wenn ein EU-Design nichtig ist: Chinesisches Elektrofahrrad Rokky verhindert Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Motorroller
Immer wieder werden Geschmacksmuster, mit denen ein EU-weiter Designschutz erreicht werden soll, vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) für nichtig erklärt. Erst kürzlich entschied das Amt einen Fall mit Bezug zu Deutschland. Im Verfahren mit dem Az: ICD 000002244 wurde das Geschmacksmuster für einen Motoroller für nichtig erklärt.