Nachahmung eines Logos und die Grenzen des Urheberrechts
nach BVerfG - 1 BvR 1571/02 -
Einleitung
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei geht der Schutz des Urheberrechts im Bereich der Kunst zwei Wege: Während Bildende Kunst (fast) immer urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies für Angewandte Kunst, sprich Design, (fast) nie. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht in folgendem Fall entschieden:
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dabei geht der Schutz des Urheberrechts im Bereich der Kunst zwei Wege: Während Bildende Kunst (fast) immer urheberrechtlich geschützt ist, gilt dies für Angewandte Kunst, sprich Design, (fast) nie. Dass dies rechtens ist, hat das Bundesverfassungsgericht in folgendem Fall entschieden:Das Urteil im Überblick
Ein Verein zur Förderung freier Designer hat als Signet für einen jährlichen Wettbewerb eine Pinselzeichnung entwerfen lassen, die ein menschliches Auge auf zwei Beinen darstellt. Ein ähnliches Signet ist von einem anderen Verein für eine Kunstaktion verwendet worden. Der Designerverein klagte auf Unterlassung. Die Klagen sind in allen Instanzen abgewiesen worden. Durch die abweisenden Urteile sah der Verein sein Grundrecht auf Eigentum (hier: geistiges Eigentum in Form eines Urheberrechts) verletzt und legte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.
Das BVerfG bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der abweisenden Urteile mit folgenden Ausführungen: Für jedes Werk, das urheberrechtlich geschützt sein soll, wird ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe vorausgesetzt, die sog. „Schöpfungshöhe“. Im Bereich angewandter Kunst, wo Kunst nicht nur der Betrachtung, sondern auch einem Gebrauchszweck zu dienen bestimmt ist, müssen an diese Schöpfungshöhe höhere Anforderungen gestellt werden. Nur Design, das durchschnittliche Designleistungen deutlich überragt, ist urheberrechtlich geschützt. Es besteht nämlich für angewandte Kunst die spezielle Möglichkeit einer Geschmacksmusteranmeldung, und das Geschmacksmusterrecht sieht bereits für die Eintragung eines Geschmacksmusters vor, dass das jeweilige Design sich von der Durchschnittsgestaltung, dem Alltäglichen oder rein Handwerksmäßigen abheben muss, um seinen Schutz zu genießen.
Nach Ansicht des BVerfG muss die Hürde für das Urheberrecht höher sein als die für das kostenpflichtig anzumeldende Geschmacksmuster, da andernfalls das Geschmacksmusterrecht obsolet sei, weil die geschmacksmusterfähigen Designs bereits urheberrechtlich geschützt wären. Durch die strengen Schutzvoraussetzungen soll darüber hinaus verhindert werden, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert werden. Nach dem Willen der Rechtsprechung soll das geistige Eigentum aus der angewandten Kunst weitgehend herausgehalten werden, um Farb- und Formgebungen nicht in private Besitztümer einzuschließen.
© 2007 Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten & Schubert
Sind Werbetexte urheberrechtlich geschützt?
nach LG Berlin, Urteil vom 26.01.2006, Az O 543/05
Das Urheberrecht gewährt den einzelnen Werkkategorien seinen Schutz nach recht unterschiedlichen Anforderungen. So sind Fotos, selbst einfachste Schnappschüsse, in der Regel immer geschützt, während Design in überragendem Maße überdurchschnittlich sein muss, um den Schutz des Urhebergesetzes beanspruchen zu können. Für Texte ist innerhalb dieser Schutzfähigkeitsskala ein Mittelwert anzusetzen. Ein aktuelles Urteil des LG Berlin (s. u.) gewährt sogar einen recht umfassenden Schutz. Weiterlesen…