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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind durch das Grundrecht der Berufsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt

4. Mai. 2007 Allgemeines | Know-How | Know-How #

Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03, Beschluss vom 14. März 2006     

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) hat durch zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2003 (Az. BVerwG 20 F 7.03 und BVerwG 20 F 9.03) auferlegt bekommen, im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Verfahren über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen zu legen.   

Für die Ermittlung der angemessenen Zugangsentgelte hatte die DTAG darzulegen, inwiefern diese sich an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung orientierten. Hierzu legte sie im Genehmigungsverfahren betriebwirtschaftliche Unterlagen für einen detaillierten und umfassenden Nachweis ihrer Kosten vor.   Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem sich insgesamt sieben Mitbewerber der DTAG gegen die Genehmigung der Entgelte wendeten, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass den sieben Klägern Einsicht in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der DTAG gewährt werden müsse und die DTAG sich nicht verweigern dürfe, die Unterlagen umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen.   

Die betriebswirtschaftlichen Unterlagen enthielten insbesondere technische Angaben, Werte und Parameter zur Investionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und –kosten, Gemeinkosten, Kalkulationsergebnisse sowie Unterlagen der Buchhaltung aus dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Beschwerdeführerin. Ferner waren in den Unterlagen Werte zu Umsätzen, Absatzmengen, Kosten und Deckungsbeiträgen sowie Datenquellen enthalten.   

Die am Gerichtsverfahren beteiligten Mitbewerber der DTAG hätten anhand der offen gelegten Unterlagen Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der DTAG erlangen können, von denen zumindest einzelne für wettbewerbliche Strategien und Einzelmaßnahmen von Bedeutung sein können.   

Das von der DTAG angerufene Bundesverfassungsgericht sah in der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Verletzung der DTAG in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Das BVerfG begründete die Entscheidung wie folgt:   

„Wird exklusives wettbewerbserhebliches Wissen den Konkurrenten zugänglich, mindert dies die Möglichkeit, die Berufsausübung unter Rückgriff auf dieses Wissen erfolgreich zu gestalten. So können unternehmerische Strategien durchkreuzt werden. Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolges in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen.“ 

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hätte vielmehr eine Abwägung zwischen Geheimnisschutz und dem effektiven Rechtsschutz im Gerichtsverfahren stattfinden müssen, wonach entweder nach der Art der offen zu legenden Tatsachen hätte differenziert oder die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Unterlagen ohne Einsichtnahme der klägerischen Parteien („in camera“) hätte in Betracht gezogen werden müssen. Ein pauschales Zurücktreten der Geheimhaltungsinteressen hingegen sei verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt.   

© 2007 Katja Schubert Rechtsanwälte Karsten & Schubert     

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